Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.) Allgemeines:

Folgende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns schriftlich oder mündlich abgeschlossenen Verträge. Sie werden vom Vertragspartner anerkannt und gelten auch für in Zukunft geschlossene Verträge Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.

2.) Preise:

Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot. Die genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Erntebedingungen. Sie verstehen sich sofern zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung sind in den von uns genannten Preisen nicht enthalten. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von zwei Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu begehren. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz in Rechnung zu stellen. Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. Das Auftreten von beträchtlichen Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden. Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen. Bei mengenmäßiger Abrechnung ist der Auftraggeber verpflichtet, in seinem Einflussbereich Sorge zu tragen dass wir bei dem jeweiligen Auftrag die höchstmögliche Leistung erzielen. Als Beispiel sind Wege mit wenigen Schlaglöchern, weiträumige Zufahrten oder Ansaugmöglichkeiten die dem Stand der Technik entsprechen.

3.) Ausführung

Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen, wenn wir dazu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind wir bei der Auftragsdurchführung gegenüber den fremden Arbeitskräften weisungsbefugt. Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haften wir nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz. Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns gestellter Arbeitskräften beruhen, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Für Pflanzenschutzarbeiten verwenden wir nur anerkannte Mittel und setzen sie nach Empfehlung der Hersteller ein, im Zweifel nach den vorgegebenen Mittelwerten. Im beiderseitigen Einvernehmen kann, soweit gesetzlich zulässig, davon abgewichen werden, jedoch ohne dass wir für Schäden jedweder Art die Haftung übernehmen. Wir sind berechtigt, eine kleine Vergleichsparzelle von 15 qm unbehandelt zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig / unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Andernfalls haftet der Auftraggeber für uns entstehende Eigen- und Drittschäden sowie Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags. Der Auftraggeber haftet für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für Eigen- oder Drittschäden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten.

4.) Termine

Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens eine Woche(n) im Voraus, mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens eine Woche(n) vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann berechtig, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns auszuführen. Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat.

5.) Verkehrssicherungspflicht

Werden bei Ausführungen unserer Arbeit Straßen verschmutzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, unbeschadet einer eigenen Verpflichtung, den verkehrsgefährdenden Zustand zu beseitigen und kenntlich zu machen. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegreinigungspflicht.

6.) Haftung

Wir haften im Rahmen der geltenden Rechtslage für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Säarbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundigwerden des Mangels verpflichtet. Im Fall einer späteren Mängelrüge verwirkt der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet ihn nicht von seiner Zahlungspflicht.

Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung, aus welchen Gründen auch immer, zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt. Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden. Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. Wenn Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, so übernehmen wir die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten und für die Auswahl und den Einsatz geeigneter Mittel. Beanstandungen müssen uns unverzüglich nach Kenntnis der Umstände schriftlich mitgeteilt werden. Im Fall einer späteren Mängelrüge verwirkt der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte

Die Beweislast der fristgerechten Beanstandung trägt der Auftraggeber. Bei Pflanzenschutzmaßnahme haften wir nicht für Schäden, die auf nicht termingerechte Zeit- und Entwicklungsbestimmungen der Kulturen durch den Auftraggeber beruhen. Bei Meinungsverschiedenheiten soll das Institut für Pflanzenschutz für uns ein Schiedsgutachten erstellen, welches für die Vertragspartner verbindlich ist. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten die gesetzliche Wartezeit einzuhalten. Er übernimmt bei Pflanzenschutz- und Düngungsarbeiten das anfallende Verpackungsmaterial und eventuell anfallende Reste von Pflanzenschutzmitteln, für deren ordnungsgemäße Beseitigung er verantwortlich ist. Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichende Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

Wir haften nicht für Verkehrssicherheit und Gesetzmäßigkeit der Transporte und Lagerung der bei Durchführung unseres Auftrages geernteten Produkte. Soweit keine verbindlichen und öffentlichen einsehbare Kabel- und Leitungspläne vorliegen, sind wir für Schäden an unterirdischen Leitungen nur dann verantwortlich, wenn unser Auftraggeber uns vor Ausführung der Arbeiten unmissverständlich darauf hingewiesen hat. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so haftet unser Auftraggeber uns für etwaige Schäden an unseren Geräten einschließlich eines etwaigen Folgeschadens. Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden. Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer.  Der Benutzer trägt Sorge für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurück zu geben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.

7.) Eigentumsvorbehalt

Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung unserer Ware erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet unseres Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware.

8.) Rücktrittsrecht

Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen und aus diesen Gründen vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin entstandene Arbeiten sind uns in diesem Fall zu entgelten. Ebenso ist der vereinbarte Werklohn zu bezahlen, sollte der Rücktritt wegen nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen erfolgen.

9.). Zahlung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung oder aber die Bezahlung des kompletten Werklohnes samt Barauslagen zu begehren,

Zahlungen sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren und Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 13 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes zu zahlen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht. Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 10,- € erhoben. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt wurde. Nimmt unser Kunde unsere Ware oder Dienstleistung nicht ab, so sind wir berechtigt, statt der Erfüllung des Vertrages unserem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt 100% der uns zustehenden Vergütung oder des uns zustehenden Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass uns ein geringerer Schaden oder Nichteintritt eines Schadens entstanden ist. Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

10.) Nebenabreden

Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.

11.) Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Grieskirchen. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist das für Grieskirchen zuständige Gericht. Bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt das Österreichische Recht.

12.) Ergänzende Bestimmungen

Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.

Straßenreinigung

Der Auftraggeber hat das Lohnunternehmen Agrar Schneeberger mit diversen Arbeiten beauftragt. Im Rahmen dieses Auftrages werden öffentliche Straßen mit dem Fahrzeug des Lohnunternehmers befahren, die Beschmutzung der Fahrbahn kann dadurch u.U. nicht verhindert werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Lohnunternehmer gegenüber, die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in vorgeschriebener Weise abzusichern und am Abschluss der Tätigkeit des Lohnunternehmers unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen.